Wie andernorts schon dargestellt ist meine Lieblingsente jene, nachdem der Vertrag von Lissabon die Wiedereinführung der Todesstrafe ermögliche. Deren Proponenten verweisen auf die dem Vertragswerk angefügte Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die auf der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1948 beruht. In der Grundrechtecharta heißt es in Artikel 2:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Eigentlich ziemlich eindeutig, nicht wahr? Doch halt, sagen die Leute mit den modischen Aluhüten, da gibt es ja noch die Erläuterungen zur Grundrechtecharta. Diese erklären uns zu Artikel 2:
Erläuterung zu Artikel 2 — Recht auf Leben
1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie folgt lautet:
„1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt …“.
2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“
Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“.
Und in der Tat sagt der entsprechende Artikel in der EMRK:
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
Und zusätzlich Artikel 15:
(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Massnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Massnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
(2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmässiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
(3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Massnahmen ausser Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
Au weia, das klingt ja gleich ganz anders. Demnach, so die Aluhutfraktion, dürfe ja nunmehr jede ungebärdige Demonstration zusammengeschossen und die Todesstrafe im Kriegsfall wieder eingeführt werden … und verdammt, da war doch was mit NATO-Bündnisfall und “War on Terror” … und nicht nur hat die EU ihre Grundrechtecharta auf Basis der EMRK entwickelt, sondern tritt dieser mit dem Vertrag von Lissabon auch noch als Ganzes bei. Jutta, hol die Kinder rein, ich höre den Marschtritt der Diktatur!
Außer dass die einzelnen Mitgliedstaaten der EU der EMRK natürlich schon längst beigetreten sind. Deutschland hat die Konvention 1950 unterzeichnet und 1952 ratifiziert. Durch den Vertrag von Lissabon ändert sich in dieser Hinsicht also exakt gar nichts.
Zusatzprotokoll Nr. 6 wurde von Deutschland 1983 unterzeichnet und 1989 ratifiziert. Es verbietet grundsätzlich die Todesstrafe, obwohl es sie aufgrund der Vorbehalte mehrerer europäischer Staaten im Kriegsfall noch zuließ. Für Deutschland völlig egal, weil die Todesstrafe nach Artikel 102 Grundgesetz generell abgeschafft ist. Um sie im Kriegsfall zuzulassen, hätte es ja schon vorher keine “Erlaubnis” gebraucht. Sowohl EMRK als auch EU-Grundrechtecharta geben schließlich nur Mindeststandards für die Menschenrechte vor, die die Unterzeichnerstaaten zu achten haben. Sie zwingt die Staaten nicht, diese Rechte bis auf das vorgegebene Minimum einzuschränken. Artikel 53 der Grundrechtecharta sagt das sogar selbst:
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Die Sache mit der Todesstrafe in Kriegszeiten hat sich ohnehin erledigt, weil diese mittlerweile durch Zusatzprotokoll Nr. 13 ebenfalls verboten ist:
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;
in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;
in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.Art. 2 Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.[...]
Unterzeichnet von Deutschland 2002, ratifiziert 2004. Das taucht bloß nicht in den Erläuterungen zur Grundrechtecharta auf, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle EU-Mitgliedstaaten diesen Schritt vollzogen hatten. Derzeit steht nur noch die Ratifizierung in Polen und Lettland aus.
Die aufgeführten Negativdefinitionen umfassen die rechtmäßige Anwendung tödlicher Gewalt durch staatliche Organe, die diesen zur Durchsetzung der Rechtsordnung gemeinhin gestattet ist. Im Einzelnen:
- Verteidigung gegen rechtswidrige Gewalt. Beispiel: Bankräuber droht Opfer zu erschießen. Polizist erschießt Bankräuber. Keine Todesstrafe.
- Rechtmäßige Festnahme oder Verhinderung von Flucht. Beispiel: Ausbrecher klettert über Gefängnismauer. Wächter schießt nach Anruf und trifft Ausbrecher tödlich. Keine Todesstrafe.
- Niederschlagung von Aufruhr oder Aufstand. Beispiel: Separatisten versuchen die rechtmäßig gewählte Regierung gewaltsam zu stürzen. Regierungskräfte machen von der Schusswaffe Gebrauch und töten Separatisten. Keine Todesstrafe.
Diese Negativdefinitionen wurden deshalb aufgenommen, weil es ja schon damals Spezialisten gab, die zum Beispiel den “finalen Rettungsschuss” als “Wiedereinführung der Todesstrafe durch die Hintertür” bezeichneten. Und wer glaubt, dass ein echter Aufstand in Deutschland nicht schon bisher notfalls mit militärischen Mitteln niedergeschlagen werden kann, sollte mal in Artikel 87 a (4) des Grundgesetzes schauen:
Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Das heißt aber eben nicht, dass hierzulande jede etwas robustere Demonstration zusammengeschossen wird. Dieser ganze Schwachsinn zeigt sehr schön den typischen modus operandi vieler Lissabon-Paranoiker: Sie nehmen eine Aussage des Vertrags und verkehren sie aus Unwissen oder Berechnung in ihr Gegenteil. Und weil in der Tat kaum jemand den Vertrag gelesen hat, glauben viele ihnen das auch noch.
Es ist ja gar nicht so, dass es am Lissabon-Vertrag nichts zu kritisieren gäbe – angefangen damit, dass er ein aufgeblähtes Monster voller Detailregelungen ist, damit die Interessen aller Mitgliedstaaten berücksichtigt waren. Dass allerdings sogar der Staatsrechtslehrer Schachtschneider, der für Peter Gauweiler die Klageschrift gegen die Zustimmung zum Vertrag von Lissabon vor dem Bundesverfassungsgericht geschrieben hat, allen Ernstes diesen Stuss vertritt, zeigt den totalen intellektuellen Bankrott dieser Bewegung. Aber über Deppen ist schließlich gut lachen.